Die Heizkostenverordnung und das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz schreiben vor, was in deiner Heizkostenabrechnung stehen muss. Fehlt etwas, darfst du deinen Anteil an den Heizkosten kürzen, ohne dem Vermieter einen Rechenfehler nachweisen zu müssen. Beantworte die Fragen mit einem Blick in deine Abrechnung. Deine Antworten bleiben in deinem Browser.
Abrechnung hochladen und kostenlos prüfen
Werden die Kosten für Heizung oder Warmwasser entgegen der Verordnung nicht nach Verbrauch verteilt, sondern zum Beispiel nur nach Wohnfläche, darfst du den auf dich entfallenden Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV).
Alte, nicht fernablesbare Zähler müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV), außer in begründeten Ausnahmefällen. Ab dem Abrechnungsjahr 2027 kann deshalb auch ein alter, nicht nachgerüsteter Zähler das 3-Prozent-Kürzungsrecht auslösen.
Nein. Die Kürzungsrechte knüpfen an formale Pflichten an: Fehlt die vorgeschriebene Angabe oder wird nicht nach Verbrauch abgerechnet, darfst du den Anteil kürzen. Du musst dem Vermieter mitteilen, warum.
Nein. Die Heizkostenverordnung gilt bei einer zentralen Heizung für mehrere Wohnungen oder bei Wärmelieferung, zum Beispiel Fernwärme. Mit eigener Etagenheizung rechnest du in der Regel direkt mit dem Gasversorger ab.
Ob mehrere 3-Prozent-Kürzungen nebeneinander gelten, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Wurde gar nicht nach Verbrauch abgerechnet, greift die 15-Prozent-Kürzung; zusätzlich 3 Prozent zu fordern, wäre angreifbar.
Nicht im Verhältnis eines Wohnungseigentümers zur Eigentümergemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV). Für Mieter gilt es.
Weitere kostenlose Werkzeuge: Nebenkostenabrechnung prüfen · Fristenrechner · Ratgeber