Mietrecht · September 2026 · 4 Min.
Versicherungen in der Nebenkostenabrechnung: Welche der Vermieter umlegen darf
„Versicherungen“ steht auf fast jeder Abrechnung, meist als eine einzige Summe. Dahinter können sich sehr unterschiedliche Verträge verbergen — und nicht alle davon dürfen auf Sie umgelegt werden.
Was § 2 Nr. 13 BetrKV erlaubt
Umlagefähig sind die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Die Verordnung nennt dazu beispielhaft die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung, die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
Der gemeinsame Nenner: Diese Versicherungen schützen das Gebäude und schützen davor, dass aus dem Gebäude heraus Schäden bei Dritten entstehen. Sie dienen damit auch dem Mieter.
Was nicht umlagefähig ist
- Rechtsschutzversicherung des Vermieters — sie schützt allein sein Interesse, unter Umständen sogar gegen Sie.
- Mietausfallversicherung — sichert das wirtschaftliche Risiko des Vermieters ab, nicht das Gebäude.
- Hausratversicherung — die betrifft das Eigentum in der Wohnung und ist Sache des jeweiligen Bewohners.
- Betriebsunterbrechungs- und Vermögensschadenversicherungen des Vermieters.
Hinweis: Weil auf der Abrechnung meist nur eine Summe steht, lässt sich von außen nicht erkennen, welche Verträge enthalten sind. Genau deshalb ist die Position ein guter Kandidat für eine Aufschlüsselungsanfrage: Verlangen Sie die Vorlage der Versicherungsscheine oder eine Aufstellung der enthaltenen Policen.
Zwei weitere Prüfpunkte
Erstens der Selbstbehalt: Trägt der Vermieter einen Selbstbehalt selbst, ist dieser Betrag eine Schadensposition und keine Versicherungsprämie — er gehört nicht in die Abrechnung. Zweitens die Höhe: Der Versicherungsposten ist verhältnismäßig gut mit dem Richtwert des Betriebskostenspiegels vergleichbar, weil er kaum von individuellem Verhalten abhängt. Eine deutliche Abweichung nach oben ist deshalb aussagekräftiger als bei verbrauchsabhängigen Positionen.
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