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Mietrecht · September 2026 · 4 Min.

Versicherungen in der Nebenkostenabrechnung: Welche der Vermieter umlegen darf

„Versicherungen“ steht auf fast jeder Abrechnung, meist als eine einzige Summe. Dahinter können sich sehr unterschiedliche Verträge verbergen — und nicht alle davon dürfen auf Sie umgelegt werden.

Was § 2 Nr. 13 BetrKV erlaubt

Umlagefähig sind die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Die Verordnung nennt dazu beispielhaft die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung, die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

Der gemeinsame Nenner: Diese Versicherungen schützen das Gebäude und schützen davor, dass aus dem Gebäude heraus Schäden bei Dritten entstehen. Sie dienen damit auch dem Mieter.

Was nicht umlagefähig ist

Hinweis: Weil auf der Abrechnung meist nur eine Summe steht, lässt sich von außen nicht erkennen, welche Verträge enthalten sind. Genau deshalb ist die Position ein guter Kandidat für eine Aufschlüsselungsanfrage: Verlangen Sie die Vorlage der Versicherungsscheine oder eine Aufstellung der enthaltenen Policen.

Zwei weitere Prüfpunkte

Erstens der Selbstbehalt: Trägt der Vermieter einen Selbstbehalt selbst, ist dieser Betrag eine Schadensposition und keine Versicherungsprämie — er gehört nicht in die Abrechnung. Zweitens die Höhe: Der Versicherungsposten ist verhältnismäßig gut mit dem Richtwert des Betriebskostenspiegels vergleichbar, weil er kaum von individuellem Verhalten abhängt. Eine deutliche Abweichung nach oben ist deshalb aussagekräftiger als bei verbrauchsabhängigen Positionen.

Welcher Durchschnittswert für Versicherungen gilt, steht in der Übersicht zum DMB-Betriebskostenspiegel.

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