Mietrecht · September 2026 · 5 Min.
„Sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV): Wann sie zulässig sind
Wenn auf einer Abrechnung ein Posten „Sonstige Betriebskosten“ mit einem dreistelligen Betrag steht und sonst nichts, ist das kein Detail, sondern der wahrscheinlichste Angriffspunkt der ganzen Abrechnung.
Was der Gesetzgeber gemeint hat
§ 2 BetrKV listet sechzehn konkret benannte Betriebskostenarten auf — von der Grundsteuer bis zur Gemeinschaftsantenne. Nummer 17 ist ein Auffangtatbestand für Kosten, die sachlich Betriebskosten sind, aber in keine der sechzehn Kategorien passen: etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern, die Reinigung einer Dachrinne oder die Pflege einer Zisterne.
Die entscheidende Bedingung
Für die sechzehn benannten Positionen genügt ein pauschaler Verweis auf § 2 BetrKV im Mietvertrag. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 7. April 2004 (Az. VIII ZR 167/03) bestätigt: Ein solcher Verweis reicht aus, damit die dort aufgeführten Kosten als vereinbart gelten.
Hinweis: Für die „sonstigen Betriebskosten“ nach Nummer 17 gilt das gerade nicht. Sie sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag einzeln und konkret benannt sind. Ein allgemeiner Verweis auf die BetrKV oder die bloße Formulierung „sonstige Betriebskosten“ genügt dafür nicht — sonst könnte der Vermieter über diesen Posten beliebige Kosten nachschieben, die der Mieter bei Vertragsschluss nicht absehen konnte.
So prüfen Sie den Posten
- In der Abrechnung nachsehen, ob der Betrag aufgeschlüsselt ist. Eine reine Summe ohne Einzelaufstellung ist bereits ein Mangel — Sie können die Aufschlüsselung verlangen.
- Jede genannte Einzelposition daraufhin prüfen, ob sie nicht doch unter eine der Nummern 1 bis 16 fällt. Dann gehört sie dorthin und nicht in den Auffangposten.
- Den Mietvertrag prüfen: Ist genau diese Kostenart dort einzeln aufgeführt? Wenn nein, fehlt die Umlagevereinbarung.
- Prüfen, ob es sich in Wahrheit um Instandhaltung oder Verwaltung handelt — beides ist nach § 1 Abs. 2 BetrKV nie umlagefähig.
- Schriftlich Einwendungen erheben und die Streichung oder Aufschlüsselung verlangen.
Was typischerweise darin versteckt wird
- Reparaturen, als „Wartung“ oder „Instandhaltung Allgemein“ bezeichnet.
- Verwaltungsanteile, die in den benannten Positionen aufgefallen wären.
- Kosten, die erst nach Vertragsschluss neu entstanden sind und nie vereinbart wurden.
- Positionen aus der Eigentümerabrechnung, die unbesehen übernommen wurden.
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