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Mietrecht · September 2026 · 5 Min.

Keine Nebenkostenabrechnung erhalten: Was Mieter jetzt tun können

Es klingt nach einem Problem, ist aber oft ein Vorteil: Wenn Ihr Vermieter die Nebenkostenabrechnung nicht rechtzeitig erstellt, kann er eine Nachforderung in der Regel nicht mehr durchsetzen. Ihr eigener Anspruch auf ein mögliches Guthaben bleibt davon unberührt.

Die Frist, auf die es ankommt

Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Für ein Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum heißt das: Die Abrechnung für 2025 muss Ihnen bis zum 31. Dezember 2026 zugegangen sein.

Versäumt der Vermieter diese Frist, ist die Geltendmachung einer Nachforderung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen — es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Diese Ausnahme ist eng: Personalmangel oder Überlastung der Verwaltung genügen dafür regelmäßig nicht.

Hinweis: Wichtig ist die Unterscheidung: Ausgeschlossen ist die NACHFORDERUNG. Ergibt die verspätete Abrechnung ein Guthaben zu Ihren Gunsten, können Sie es weiterhin verlangen. Der Vermieter bleibt zur Abrechnung verpflichtet, auch wenn er nichts mehr nachfordern kann.

Was Sie tun sollten

  1. Abrechnungszeitraum aus dem Mietvertrag ermitteln — meist das Kalenderjahr, es sind aber auch abweichende Zeiträume möglich.
  2. Frist berechnen: Ende des Abrechnungszeitraums plus zwölf Monate.
  3. Den Vermieter schriftlich zur Abrechnung auffordern und dabei eine Frist setzen. Das ist auch dann sinnvoll, wenn Sie ein Guthaben erwarten.
  4. Zugang dokumentieren: Einschreiben oder Zeuge. Im Streitfall muss der Vermieter den rechtzeitigen Zugang seiner Abrechnung beweisen — Ihre eigene Dokumentation hilft aber, den Sachverhalt sauber darzustellen.
  5. Kommt die Abrechnung verspätet und enthält eine Nachforderung: schriftlich auf § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB hinweisen.

Und wenn gar nicht abgerechnet wird?

Der Anspruch auf Abrechnung besteht unabhängig davon fort. Rechnet der Vermieter dauerhaft nicht ab, obwohl Sie Vorauszahlungen leisten, kann das auch ein Zurückbehaltungsrecht an künftigen Vorauszahlungen begründen. Das ist allerdings eine Einzelfallfrage — hier lohnt sich die Rücksprache mit einem Mieterverein oder einem Anwalt, bevor Sie laufende Zahlungen kürzen.

Alle Fristen im Zusammenhang — Abrechnungsfrist, Einwendungsfrist und Verjährung — stehen im Ratgeber zu Fristen und Verjährung.

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