Rechtsänderungen · Juni 2026 · 4 Min.
Kabelanschluss in Nebenkosten: Seit Juli 2024 nicht mehr umlagefähig
Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die Kosten für einen Kabelanschluss nicht mehr als Betriebskosten auf Mieter umlegen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) schreibt dies klar vor — trotzdem findet sich der Posten noch in vielen Abrechnungen.
Was hat sich geändert?
Bis Juni 2024 war es Vermietern erlaubt, Kosten für einen Sammelkabelanschluss (§ 2 Nr. 15b BetrKV a.F.) auf die Mieter umzulegen — das sogenannte 'Nebenkostenprivileg'. Durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) wurde dieses Privileg abgeschafft.
Hinweis: Ab dem 01.07.2024 gilt: Kabelanschlusskosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten mehr. Jeder Betrag unter diesem Posten in einer Abrechnung für Zeiträume ab Juli 2024 kann vollständig zurückgefordert werden.
Welche Abrechnungen sind betroffen?
- Abrechnungen für das gesamte Jahr 2025 und später: Kabelkosten komplett nicht umlagefähig.
- Abrechnungen für 2024 (gemischter Zeitraum): Nur der Anteil ab Juli 2024 ist nicht umlagefähig — also 6/12 des Jahresbetrags.
- Abrechnungen für 2023 und früher: Das alte Recht gilt — Kabelkosten waren umlagefähig.
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