Mietrecht · September 2026 · 5 Min.
Aufzugskosten in der Nebenkostenabrechnung: Muss auch das Erdgeschoss zahlen?
Kaum eine Position sorgt für so viel Unverständnis wie der Aufzug in der Abrechnung einer Erdgeschosswohnung. Die rechtliche Antwort ist eindeutig — sie fällt nur anders aus, als die meisten erwarten.
Die Rechtslage
§ 2 Nr. 7 BetrKV nennt die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten. Eine Ausnahme für Erdgeschosswohnungen sieht die Verordnung nicht vor.
Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 20. September 2006 (Az. VIII ZR 103/06) bestätigt: Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen. Ob der Aufzug tatsächlich genutzt wird, spielt dabei keine Rolle — maßgeblich ist die Nutzungsmöglichkeit, etwa um Nachbarn zu besuchen oder in einen Keller im Untergeschoss zu gelangen.
Die Ausnahme, die viele übersehen
Hinweis: Anders liegt der Fall, wenn der Mieter in einem anderen Gebäudeteil wohnt und den Aufzug gar nicht nutzen kann. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. April 2009 (Az. VIII ZR 128/08) entschieden. Wenn Ihr Hauseingang keinen Zugang zum Aufzug hat, lohnt sich der genaue Blick auf diese Position.
Was zum Betrieb gehört — und was nicht
- Umlagefähig: Betriebsstrom, regelmäßige Wartung, die vorgeschriebene Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle, Notrufbereitschaft, Reinigung der Kabine.
- Nicht umlagefähig: Reparaturen, Austausch von Bauteilen, Modernisierung der Anlage, Rücklagen für eine spätere Erneuerung.
- Grauzone: Ein Wartungsvertrag, der ausdrücklich auch Reparaturen abdeckt (Vollwartungsvertrag). Der darin enthaltene Reparaturanteil muss herausgerechnet werden.
Gerade der letzte Punkt lohnt die Prüfung. Vollwartungsverträge sind verbreitet, und der Reparaturanteil wird häufig nicht abgezogen. Da der Anteil aus dem Vertrag hervorgeht, ist hier die Belegeinsicht der richtige Hebel.
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